Finanzierung der Hauskrankenpflege

Wer sind die Kostenträger?

01. Kassen

In der Regel werden die Kosten von allen Krankenkassen, Sozialämtern, Berufsgenossenschaften, Pflegekassen oder von Ihnen privat übernommen.

02. Privat

Es kommt auch vor das, je nach Pflegestufe, Teile der Kosten von Kassen übernommen werden und ein kleiner Teil privat zugezahlt werden muss.

03. Beratung

Wir empfehlen Ihnen bei Fragen zur Finanzierung unser kostenfreies und unverbindliches Beratungsgespräch. Jetzt kostenfreies & unverbindliches Beratungsgespräch anfordern

Pflegeleistungen nach Pflegeversicherungsgesetz (SGB XI)

Fakten und Zahlen

Sachleistungen

  • Im Pflegegrad 2 kann der Pflegedienst bis zu 770​€ monatlich mit der Pflegekasse abrechnen
  • Im Pflegegrad 3 kann der Pflegedienst bis zu 1262€ monatlich mit der Pflegekasse abrechnen
  • Im Pflegegrad 4 kann der Pflegedienst bis zu 1775€ monatlich mit der Pflegekasse abrechnen
  • Im Pflegegrad 5 kann der Pflegedienst bis zu 2005​€ monatlich mit der Pflegekasse abrechnen

Zusätzliche Betreuungs-und Entlastungsleistungen nach §45 SGB XI

Seit dem 01.01.2017 haben Pflegebedürftige aller Pflegegrade (1-5), welche ambulant gepflegt werden, Anspruch auf einen einheitlichen Entlastungsbetrag von 125 € monatlich.

Diese Summe kann zweckgebunden eingesetzt werden für:

  • Angebote im Zusammenhang mit der Tages-und Nachtpflege oder der Kurzzeitpflege
  • Angebote der allgemeinen Anleitung und Betreuung
  • Angebote der hauswirtschaftlichen Versorgung durch zugelassene Pflegedienste
  • Begleitung bei Ausflügen, Spaziergängen, Veranstaltungen oder zum Einkauf

Geldleistungen

  • Im Pflegegrad 2 hat der pflegende Angehörige der Pflegekasse gegenüber einen Anspruch von bis zu 316€ monatlich
  • Im Pflegegrad 3 hat der pflegende Angehörige der Pflegekasse gegenüber einen Anspruch von bis zu 545€ monatlich
  • Im Pflegegrad 4 hat der pflegende Angehörige der Pflegekasse gegenüber einen Anspruch von bis zu 728€ monatlich
  • Im Pflegegrad 5 hat der pflegende Angehörige der Pflegekasse gegenüber einen Anspruch von bis zu 901€ monatlich

Leistungen der Verhinderungspflege nach §39 SGB XI

Verhinderungspflege kommt zum tragen, wenn die Pflegeperson wegen Urlaub, Krankheit, usw. die Pflege nicht erbringen kann. Ein Nachweis muss nicht erbracht werden.

Bedingungen:

  • der Pflegebedürftige muss bereits seit sechs Monaten gepflegt worden sein, unabhängig davon, ob ein Pflegegrad vorlag
  • eine Pflegeperson muss vorhanden sein
  • die Verhinderungspflege gilt für maximal 6 Wochen im Jahr
  • es können pro Jahr Leistungen in Höhe von bis zu 1612€ in Anspruch genommen werden
  • bei noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege können die Leistungen auf bis zu 2418€ aufgestockt werden

Beratung

Unser Service

Wir nehmen Ihre Angehörigen gern im Betreuten Wohnen „Altes Stadtcafe“ Gößnitz für diese Zeit auf.

Finanzierung Pflege

Treten Sie mit uns in Kontakt

6 + 1 =

Am Sand 4a, 04639 Gößnitz
034493 - 7297520
info@pflege-reichelt.de