Finanzierung der Hauskrankenpflege
Wer sind die Kostenträger?01. Kassen
In der Regel werden die Kosten von allen Krankenkassen, Sozialämtern, Berufsgenossenschaften, Pflegekassen oder von Ihnen privat übernommen.
02. Privat
Es kommt auch vor das, je nach Pflegestufe, Teile der Kosten von Kassen übernommen werden und ein kleiner Teil privat zugezahlt werden muss.
03. Beratung
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Pflegeleistungen nach Pflegeversicherungsgesetz (SGB XI)
Fakten und Zahlen
Sachleistungen
- Im Pflegegrad 2 kann der Pflegedienst bis zu 770€ monatlich mit der Pflegekasse abrechnen
- Im Pflegegrad 3 kann der Pflegedienst bis zu 1262€ monatlich mit der Pflegekasse abrechnen
- Im Pflegegrad 4 kann der Pflegedienst bis zu 1775€ monatlich mit der Pflegekasse abrechnen
- Im Pflegegrad 5 kann der Pflegedienst bis zu 2005€ monatlich mit der Pflegekasse abrechnen
Zusätzliche Betreuungs-und Entlastungsleistungen nach §45 SGB XI
Seit dem 01.01.2017 haben Pflegebedürftige aller Pflegegrade (1-5), welche ambulant gepflegt werden, Anspruch auf einen einheitlichen Entlastungsbetrag von 125 € monatlich.
Diese Summe kann zweckgebunden eingesetzt werden für:
- Angebote im Zusammenhang mit der Tages-und Nachtpflege oder der Kurzzeitpflege
- Angebote der allgemeinen Anleitung und Betreuung
- Angebote der hauswirtschaftlichen Versorgung durch zugelassene Pflegedienste
- Begleitung bei Ausflügen, Spaziergängen, Veranstaltungen oder zum Einkauf
Geldleistungen
- Im Pflegegrad 2 hat der pflegende Angehörige der Pflegekasse gegenüber einen Anspruch von bis zu 316€ monatlich
- Im Pflegegrad 3 hat der pflegende Angehörige der Pflegekasse gegenüber einen Anspruch von bis zu 545€ monatlich
- Im Pflegegrad 4 hat der pflegende Angehörige der Pflegekasse gegenüber einen Anspruch von bis zu 728€ monatlich
- Im Pflegegrad 5 hat der pflegende Angehörige der Pflegekasse gegenüber einen Anspruch von bis zu 901€ monatlich
Leistungen der Verhinderungspflege nach §39 SGB XI
Verhinderungspflege kommt zum tragen, wenn die Pflegeperson wegen Urlaub, Krankheit, usw. die Pflege nicht erbringen kann. Ein Nachweis muss nicht erbracht werden.
Bedingungen:
- der Pflegebedürftige muss bereits seit sechs Monaten gepflegt worden sein, unabhängig davon, ob ein Pflegegrad vorlag
- eine Pflegeperson muss vorhanden sein
- die Verhinderungspflege gilt für maximal 6 Wochen im Jahr
- es können pro Jahr Leistungen in Höhe von bis zu 1612€ in Anspruch genommen werden
- bei noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege können die Leistungen auf bis zu 2418€ aufgestockt werden
Beratung
Unser Service
Wir nehmen Ihre Angehörigen gern im Betreuten Wohnen „Altes Stadtcafe“ Gößnitz für diese Zeit auf.

Treten Sie mit uns in Kontakt
Am Sand 4a, 04639 Gößnitz
034493 - 7297520
info@pflege-reichelt.de